Grundrechte schützen, auch bei Waffenbesitzern!
Beschluss des Landesvorstands vom 13.Februar 2016:
Grundrechte schützen, auch bei Waffenbesitzern!
Obwohl rechtmäßige Waffen bei der Begehung von Straftaten kaum eine Rolle
spielen, sehen sich legale Waffenbesitzer in den letzten Jahren mit immer neuen
Vorschriften konfrontiert, die teilweise auch massiv in Grundrechte wie das Recht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung eingreifen. Vor dem Hintergrund, dass Deutschland
bereits jetzt eines der strengsten Waffengesetze der Welt besitzt, sieht die FDP
Bayern keinen Bedarf für weitere Eingriffsregelungen, Lenkungssteuern oder neue
bürokratische Hürden gegenüber rechtschaffenen Jägern, Sportschützen oder
Sammlern. Die vorgeschlagenen Verschärfungen der EU-Kommission sind kein
geeignetes Mittel zur Kriminalitätsbekämpfung. Stattdessen müsste das Problem des illegalen Waffenbesitzes stärker angegangen werden
Konkret fordert die FDP Bayern:
1) ein gesetzliches Verbot zur Erhebung einer kommunalen Waffensteuer, indem
in Art. 3 III 1 KAG die Waffensteuer ausdrücklich aufgenommen und damit
Rechtssicherheit geschaffen wird.
2) die Zuständigkeit für die Jagd bei den Landratsämtern zu belassen.
3) jede weitere Verschärfung des Waffenrechts zu unterlassen. Insbesondere
eine Pflicht, Waffen oder Waffenschränke biometrisch sichern zu müssen.
4) Vielmehr sind einige Verschärfungen des Waffenrechts wieder
zurückzunehmen.
a) § 4 IV WaffG ist zu ändern in:
„Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen
Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der
Prüfung nach Absatz3 erfolgen.“
Eine spätere, fortdauernde Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses findet
nicht statt.
b) § 14 III Nr. 2 WaffG ist zu ändern in:
„zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.“
Eine regelmäßige Teilnahme an Sportwettkämpfen ist hingegen nicht länger
Voraussetzung.
c) § 36 III WaffG ist zu ändern in:
„Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der zuständigen
Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen
nachzuweisen. Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann
die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren
Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume dürfen gegen
den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
Verdachtsunabhängig muss kein Zutritt zu Räumlichkeiten gewährt werden.
d) Rücknahme des §52a WaffG
Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten werden wieder als Ordnungswidrigkeit
geahndet. Es soll unterschieden werden zwischen einer Ordnungswidrigkeit und
einer Straftat:
1.) wenn durch nicht ordnungsgemäße Waffenlagerung keine Menschen zu Schaden
kommen, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
2.) wenn durch nicht ordnungsgemäße Waffenlagerung Menschen zu Schaden
kommen, so handelt es sich um eine Straftat.
Grundrechte schützen, auch bei Waffenbesitzern!